| Sonntag, 05. Februar 2012 |
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Geschäftsführender Vorstand
Der Geschäftsführende Vorstand (Vorstand gem. § 26 BGB) leitet den Verein. Er erledigt u.a. die laufenden Aufgaben soweit sie nicht aufgrund ihrer Bedeutung vom Gesamtvorstand behandelt werden müssen oder soweit der Gesamtvorstand sie sich nicht vorbehalten hat und ist außerdem für die Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. |
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